Lebensgemeinschaften

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Immer mehr Paare leben aus den unterschiedlichsten Gründen als „Ehe“-Partner ohne Trauschein– egal ob gemischt- oder gleichgeschlechtlich -, der sogenannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Sie zeugen gemeinsame Kinder, erwerben Eigentum oder anderes Vermögen und trennen sich wieder. Besonders im letzteren Fall, dem Scheitern der Beziehung erleben die Partner vielfach böse Überraschungen, die neben der persönlichen Katastrophe auch vielfach die wirtschaftliche bedeuten können. Denn vielfach ist diese Art des Zusammenlebens nicht oder nicht ausreichend abgesichert.

Grundsätzliches vorab

Grundsätzlich handelt jeder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Dritten im eigenen Namen. Der andere Partner wird nicht mitverpflichtet. Will ein Partner den anderen mitverpflichten, so bedarf er hierzu einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. Das fängt bereits beim morgendlichen Brötchenkauf an. Anders als bei Ehepartnern, bei denen § 1357 BGB bestimmt, dass jeder Ehegatte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten besorgen kann, geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass diese Bestimmung nicht auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewendet werden kann. Um eine solche Wirkung innerhalb der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zu erzielen, bedarf selbst der allzu alltägliche Brötchenkauf z. B. einer ausdrücklichen Vollmacht.

Die Rollenverteilung in Haus und Beruf

Auch die klassische Rollenverteilung birgt manchen Fallstrick. Übernimmt ein Partner die Hausarbeit und erzieht die gemeinsamen Kinder liegt in dieser Dienstverpflichtung - jedenfalls nach heutiger Rechtsprechung - kein Arbeitsvertrag begründet. Vielmehr werden die Leistungen im privaten Rahmen im Hinblick auf das persönliche Zusammenleben erbracht. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich ein Dienstvertrag, bestenfalls schriftlich, abgeschlossen wurde. Arbeitet ein Partner im Betrieb oder Geschäft des anderen mit, so gilt grundsätzlich dasselbe. Wird kein Arbeitsvertrag geschlossen aber am Ende der Beziehung für geleistete Dienste Entlohnung gefordert, wird fast immer darüber gestritten, ob die erbrachte Leistung Teil der privaten Lebensführung der nichtehelichen Partner und damit unentgeltlich war oder ob nach den Umständen eine Entlohnung gem. § 612 BGB gefordert werden konnte. Eine nachträgliche Entlohnungspflicht erkennt die Rechtsprechung nur bei außergewöhnlichen Umständen an. Diese sind aber im Zweifel von demjenigen zu beweisen, der die Entlohnung fordert. Es empfiehlt sich daher, in diesem Falle eindeutige Verträge abzuschließen. Damit ist der betroffene mitarbeitende Partner nicht nur arbeitsrechtlich abgesichert. Es ergeben sich auch Ansprüche gegen die Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung. Ebenfalls nicht von der Hand zu weisen ist das Argument, dass damit auch die Unabhängigkeit gegenüber dem anderen Partner wesentlich erhöht wird. Eine sofortige, abfindungslose Entlassung dürfte aufgrund der gescheiterten Beziehung danach äußerst schwer fallen. Wichtig ist ferner, bei der Vergütung darauf zu achten, dass diese dem üblichen Lohn entspricht. Im Falle einer zu niedrig vereinbarten Entlohnung kann bei Trennung im Allgemeinen keine Nachforderung gem. § 612 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.

Gemeinsame Kinder

Bei gemeinsamen Kindern Unverheirateter steht das Recht der Alleinsorge der Mutter zu. Wollen die nicht miteinander verheirateten Eltern jedoch die gemeinsame Sorge für ihre Kinder, so bedarf es einer sog. gemeinsamen Sorgeerklärung. Diese muss öffentlich beurkundet sein. Im Übrigen gelten die für eheliche Kinder in Bezug auf Unterhalt oder Umgang mit dem jeweiligen Partner entsprechend. Festzuhalten ist noch, dass auch nichteheliche Kinder gegenüber ihren Eltern die gleichen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie eheliche Kinder haben.

Das Mietverhältnis

Das Zusammenziehen der Partner gestaltet sich vielfach so, dass nur ein Partner die zukünftige gemeinsame Wohnung anmietet oder ein Partner seinen Lebensgefährten in die von ihm bereits angemietete Wohnung aufnimmt. In beiden Fällen kann der Vermieter die Aufnahme des anderen Partners grundsätzlich nicht verweigern. Allerdings kann der Vermieter seine Erlaubnis zur Aufnahme des Partners in die Wohnung von einer Erhöhung der Miete wegen der erhöhten verbrauchsabhängigen Nebenkosten z.B. für Strom, Wasser, Heizung abhängig machen. Zum anderen kann er sogar eine angemessene Mieterhöhung durchsetzen. Durch die gestattete Aufnahme in die Wohnung wird der Partner in die Schutzwirkung des Mietvertrages einbezogen, ohne dass es eines gesonderten Untermietvertrages bedarf. Verletzt er sich beispielsweise, weil die Mietsache schadhaft ist, muss der Vermieter ihm u.U. Ersatz leisten. Stirbt der Lebenspartner, der den Mietvertrag geschlossen hat, so geht nach heutiger Rechtsprechung das Mietverhältnis auf den Überlebenden jedenfalls dann über, wenn zwischen den Partnern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft seit längerem bestand. Die Beweislast hierfür trägt jedoch der überlebende Partner. Zwischen den Lebenspartnern beruht die Nutzung der Wohnung allerdings ausschließlich auf Gründen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Endet diese, so kann der ursprüngliche Wohnungsinhaber und Mieter von seinem ehemaligen Partner sofortige Räumung verlangen. Es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Haben die Partner die Wohnräume gemeinschaftlich gemietet, so haften sie gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner für alle Pflichten aus dem Mietvertrag. Diese Verpflichtung besteht auch nach einer Auflösung der Partnerschaft fort. Bezahlt also der in der Wohnung Verbliebene seine Miete nicht, kann der Vermieter den anderen auch weiter zur Kasse bitten. Denn es gilt, dass ein gemeinsam abgeschlossener Mietvertrag von beiden Partnern der Lebensgemeinschaft einheitlich gekündigt werden muss. Auch hier hilft meist nur eine gegenseitige vertragliche Verpflichtung zur Kündigung bei Auszug eines Partners weiter. Es sei denn, der Vermieter entlässt den scheidenden Partner von sich aus dem Vertragsverhältnis.

Gemeinsames Eigentum

Kaufen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Grundbesitz sollte dieser grundsätzlich nur gemeinsam in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden, wenn beide zur Finanzierung der Immobilie beitragen. In diesem Fall könnten im Gesellschaftsvertrag dann auch Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und der Auseinandersetzung getroffen werden. Sind beide Partner Miteigentümer der Immobilie geworden, so steht ihnen die gemeinsame Nutzung kraft Gesetzes zu. Dies gilt auch im Falle des Scheiterns der Beziehung. Ist nur ein Partner Alleineigentümer, kann das Mitbenutzungsrecht des anderen im Grundbuch abgesichert werden. Beteiligt sich der Partner, der nicht Eigentümer der Immobilie wird, an deren Finanzierung durch die Aufbringung von Zins- und Tilgungsleistungen, sollte in jedem Fall ein Rückforderungsrecht oder sonstiger wirtschaftlicher Ausgleich bei Trennung vorgesehen werden. Wird dies nicht gemacht, kann es unter Umständen dazu führen, dass diese Gelder für den übergebenden Partner verloren sind. Unabhängig von der Frage, wofür die Barmittel gegeben werden, ob zur Finanzierung eines Autos oder der Immobilie muss klar geregelt werden, ob die Geldhingabe mit einer Rückzahlungsverpflichtung versehen war oder nicht. Ansonsten geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass die Leistungen aus partnerschaftlicher Solidarität also  im Interesse des Zusammenlebens erbracht und nicht aufgrund einer Rechtspflicht geleistet wurden. Sie können dann im Falle der Trennung nicht zurückgefordert werden und sind für den Partner, der geleistet hat, verloren. Lediglich in wenigen Ausnahmefällen sieht die Rechtssprechung mittlerweile einen Ausgleichsanspruch vor. Meistens scheitert dieser jedoch an der fehlenden Beweisbarkeit. Im Falle des Todes eines Partners, der Alleineigentümer einer Immobilie ist, sollte zumindest sichergestellt werden, dass der überlebende Partner, wenn er nicht aufgrund eines Testaments Erbe wird, mittels eines lebenslangen oder zumindest befristeten Wohnungs- oder Nießbrauchrechts abgesichert wird.

Eine Lösungsmöglichkeit

Die beste Absicherung stellt ein dem Ehevertrag vergleichbarer Partnerschaftsvertrag  dar. Hier können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gestaltung ihres Zusammenlebens und ihrer Vermögensverhältnisse eindeutig regeln, so dass bei Zerbrechen der Beziehung keine unliebsamen Überraschungen drohen. So können Bestimmungen über Abfindung bei Trennung für geleistete Dienste, Vollmachtbestimmungen, Regelung über die Haftung untereinander, die rechtliche Vermögenszuordnung mit Vermögensverzeichnissen, die wirtschaftliche Beteiligung an Vermögensgegenständen während und nach Beendigung der Partnerschaft, das Übernahmerecht einzelner Gegenstände bei Trennung, der Auszug aus der gemeinsam genutzten Wohnung, der Übergang des Mietverhältnisses - wobei dies wiederum der Zustimmung des Vermieters bedarf -, Unterhalt und Altersversorgung während und nach Beendigung der Beziehung und das Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder, mithin eigentlich alles geregelt werden, was im Falle eines Falles nur böses Blut und Tränen bedeuten würde.