Unterhaltsfragen

 

Unterhalt bei Trennung und Scheidung- Mein Anspruch / Meine Verpflichtung.

E igentlich die erste Frage, die bei einem Beratungsgespräch mit dem Rechtsanwalt nach der Trennung von Eheleuten gestellt wird,
ist- natürlich davon abhängig, wer sie stellt- was kriege ich?/wie viel muss ich zahlen?
Ob dieser Ansatz immer der Richtige ist, sei dahingestellt.
Tatsächlich wird aber meist genau um diesen Punkt am intensivsten gestritten.

Fakt ist: Eheleute haben einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch nach einer Trennung und meist auch noch nach erfolgter Ehescheidung. Per Gesetz ist dabei nach Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt zu unterscheiden.
Hier liegen zwei unabhängige Ansprüche vor. Der Trennungsunterhalt wird nur für die Zeit der Trennung gewährt und fällt dann weg, der Geschiedenenunterhalt kann ab der Scheidung als neuer gesondert geltend zu machender Anspruch entstehen.

Beim Trennungsunterhalt ist dabei bestimmend, dass derjenige Ehegatte, der ein geringeres Einkommen hat als der andere Ehegatte, während der Trennung grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten hat. Das ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 BGB. Danach hat ein getrennt lebender Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten richtet. Daher kommt es für die Berechnung des Unterhaltsanspruches nicht darauf an, was auf der Gehaltsabrechnung steht, sondern darauf, was nach Abzug von Schulden, vorrangigen Unterhaltspflichten usw. übrig bleibt. Man spricht dabei vom sogenannten „bereinigten Nettoeinkommen“.

Sinn des Trennungsunterhalts ist es, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ermöglicht werden soll, den ehelichen Lebensstandard, also den während der Ehe gelebten und damit gewohnten Lebensstandart so weit es geht aufrechtzuerhalten.

Trennungsunterhalt um den ehelichen Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu erhalten.Es kommt deshalb nicht in erster Linie darauf an, ob der getrennt lebende Ehegatte seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, sondern darauf, ob seine eigenen Einkünfte ausreichend sind, den ehelichen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Der eheliche Lebensstandart ist in der Regel dadurch geprägt, dass jedem Ehegatten die Hälfte des Gesamteinkommens zusteht, nachdem Schulden und Kindesunterhalt vom Gesamteinkommen abgezogen wurden.

Selbst wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwar seine eigenen Lebenshaltungskosten (Miete, Telefon, Einkauf etc.) begleichen kann, steht ihm also möglicherweise zumindest ein ergänzender Unterhaltsanspruch zu.

Es kommt für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt auch nicht darauf an, ob zu irgendeinem Zeitpunkt irgendein spezieller Unterhaltstatbestand des BGBs (z.B. Unterhalt wegen Kinderbetreuung, Unterhalt wegen Alters etc.) gegeben ist.
Grund hierfür ist, dass dem berechtigten Ehepartner insbesondere nicht im ersten Jahr der Trennung nicht nicht zuzumuten ist, bereits vor einer Ehescheidung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um allein seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Fazit: Einen Trennungsunterhaltsanspruch gibt es immer, sobald eine Einkommensdifferenz besteht.Denn die Trennungszeit ist als Übergangs- und Überlegungsphase anzusehen, in der noch die Möglichkeit auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.

Grundsätzlich sagt das Gesetz, dass geschiedene Eheleute alle Anstrengungen unternehmen sollen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Ehepartner durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder, wegen Erwerbsunfähigkeit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Alters oder Krankheit daran gehindert ist. Darüber hinaus ist bei Ehen von längerer Dauer der in der gemeinsamen Zeit erarbeitete Lebensstandard auch nach einer Ehe zu gewährleisten. (Lebensstandardgarantie) Dies gilt bei langen Ehen von mehr als 10 Jahren auf Lebenszeit, bei Ehen zwischen 2-3 und 10 Jahren für eine zeitlich begrenzte Dauer. Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, gelten unabhängig von ihrer Dauer als lange Ehen.

Hat der Unterhaltsfordernde gemeinsame minderjährige Kinder unter 12 bis 14 Jahren zu betreuen, besteht ein Anspruch auf Unterhalt wegen Kindererziehung. Gilt es gemeinsame minderjährige ältere Kinder zu betreuen, kann ihm jedoch auferlegt werden, auch wenn einem generellen Alterszeitmodell mittlerweile eine Absage erteilt worden ist, finden sich solche Erwägungen des Gerichts immer noch in vielfältigen Urteilen. Auf die möglichkeit der befristung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen soll im vorliegenden nicht näher eingegangen werden zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.

 

Sind gar keine Kinder zu betreuen, gilt folgendes:

Ist trotz Bewerbungsbemühungen keine Arbeitsstelle zu finden, besteht die möglichkeit auf Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt.

Besteht Krankheit und (teilweise) Erwerbsunfähigkeit besteht Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit, evtl. auch ein Teilbetrag.

Kann wegen Abbruchs einer Ausbildung aufgrund der Ehe oder wegen des langen Ausscheidens aus dem Beruf keine angemessene Tätigkeit gefunden werden, besteht eventuell Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für die Dauer einer Ausbildung oder Umschulung.

Ist der/die Anspruchsteller/in zu alt, um noch einmal ins Erwerbsleben eingegliedert zu werden, besteht Anspruch auf Unterhalt wegen Alters. Wenn keine solche Gründe vorliegen, besteht im Regelfall kein Unterhaltsanspruch. (Ausnahmen prüfen lassen!)

Die Familiengerichte gehen recht einheitlich davon aus, dass als Ehegattenunterhalt eine Quote von 3/7 des nach Abzug des Kindesunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle verbleibenden bereinigten Nettoeinkommens zu zahlen ist.
(3/7-Methode) Die Kindergeldverrechnung bleibt also unberücksichtigt.
Erzielt der berechtigte Ehegatte bei der Trennung eigene Einkünfte, wird die Quote aus der Differenz beider bereinigter Einkünfte gebildet. Diese Berechnungsweise wird als Differenzmethode bezeichnet.